Der Fall Emil Rascher

dokumentiert von Bernd Hallbauer am 13. April 2016

Arbeitsweise LAROV – Ein Fall für den Verfassungsschutz?

LAROV verstößt seit 1990 gegen Artikel 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit § 31 Abs. 1 VermG und verwendet seit 1991 von MfS-Vorläuferbehörden 1948 gefälschte Unterlagen zur Begründung der Ablehnung von Restitutionsanträgen.

Worum geht es?

Das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen (LAROV) in Dresden ist seit 1990 auch für die Bearbeitung von Rückübertragungsanträgen auf von 1945 bis 1949 entzogene betriebliche Vermögenswerte zuständig.

Laut Grundgesetz Art. 20 Abs. 3,  2. Halbsatz, sind die Behörden – somit auch das Landesamt – an Gesetz und Recht gebunden. Das für das Landesamt zutreffende Gesetz ist das „Vermögensgesetz“. § 31 Abs. 1 verpflichtet die Behörde, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Diese gesetzliche Pflicht erfüllte das Referat „Enteignungen 1945-1949“ vom Landesamt nicht! Für seine Entscheidungen über die 1990 gestellten Restitutionsanträge benutzt das Landesamt von MfS-Vorläuferbehörden 1948 gefälschte Unterlagen, die es vom Staatsarchiv Dresden im Dezember 1991 erhielt. Ohne Prüfung der Unterlagen lehnte das Landesamt inzwischen Tausende Anträge von Alteigentümern auf Rückübertragung ihrer ehemaligen Unternehmen und ihres privaten Grundbesitzes ab. Durch die fehlenden Arbeitsplätze und ausbleibenden Gewerbesteuern dieser Unternehmen ist dem Freistaat Sachsen ein Milliardenschaden entstanden.

Die Fälschung der Unterlagen hat der Zwickauer Bernd Hallbauer dem Landesamt inzwischen nachgewiesen. Als Vertreter der Erben nach Baumeister Emil Rascher aus Zwickau führte er seit 1991 Recherchen in deutschen und russischen Archiven nach Unterlagen über die Begründungen der Einziehung der privaten Grundstücke des Ehepaares Rascher und des Baugeschäfts Emil Rascher in Zwickau. Bei seinen jahrelangen Recherchen im Stadtarchiv Zwickau, in den drei Staatsarchiven in Dresden, Leipzig und Chemnitz sowie im Bundesarchiv in Berlin stellte er anhand der Benutzerblätter in den von ihm eingesehenen Akten und verfilmten Akten fest, dass bisher kein Mitarbeiter des Landesamtes diese Akten je einsah. Die Einsicht in die Archivakten war aber erforderlich, um den gesetzlichen Auftrag zur Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen zu erfüllen.

Das Ergebnis der Recherchen von Hallbauer waren u. a. Unterlagen mit folgenden Nachweisen:

  1. Die Alliierte Kommandantura Berlin erließ am 27.02.1947 einen Befehl (siehe Anlage), wonach deutsche Behörden ohne vorherige schriftlich erteilte Genehmigung der jeweiligen Militärregierung keinen Zugriff auf deutsche Vermögen ausüben durften. Dieser alliierte Befehl ist den Vermögensämtern und Verwaltungsgerichten bisher nicht bekannt. Der Befehl ist im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes über sowjetische Enteignungsverbote ein generelles alliiertes Enteignungsverbot.
  2. Von 1945 bis 1949 gab es eine durchgehend gültige rechtsstaatlich korrekte Befehlskette der Alliierten Kontrollbehörden und der SMAD einschl. Geheimbefehle. Danach waren Enteignungen in der SBZ nur durch konkrete direkte SMAD-Befehle oder durch Strafurteile sowjetischer Militärtribunale oder ab 1948 durch deutsche Strafgerichte als „Willen der sowjetischen Besatzungsmacht“ und allein gültiges Besatzungsrecht zulässig. Mit dem Volksentscheid in Sachsen am 30.06.1948 wurde nur das Prinzip bestätigt. Für alle als Kriegsverbrecher und Naziaktivisten Beschuldigte musste erst ein gerichtliches Verfahren gemäß SMAD-Befehl Nr. 201 vom 16.08.1947 und Kontrollratsdirektive Nr. 38 vom 12.10.1946 geführt werden.
  3. Das Landesamt in Dresden verwendet seit 1990 eine von den MfS-Vorläufern Deutsche Verwaltung des Innern (DVdI) und Kommissariats 5 (K5) (seit 08/1946 unter der „Oberhoheit“ von Vizepräsident Erich Mielke) 1948 gefälschte Fassung vom Beschluss der DWK S 9/48 vom 31.03.1948, die Grundlage für Enteignungen in der SBZ bis 1949 war, auch als Grundlage für behördliche Entscheidungen über eine Ablehnung von Anträgen auf Restitution. Die Fälschung war dem Landesamt bisher nicht bekannt.

Das Ergebnis dieser Recherchen wurde dem Zwickauer Hallbauer von der Generalstaatsan-waltschaft der Russischen Föderation/Hauptmilitärstaatsanwaltschaft Moskau mit einem an die Deutsche Botschaft gesandten Dokument über Baumeister Emil Rascher bestätigt. Gegen Baumeister Emil Rascher lag von Seiten der sowjetischen Militärverwaltung in den Jahren 1945 bis 1949 nichts vor. Es war allein der kommunistische Rat der Stadt Zwickau, der mit Hilfe der MfS-Vorläuferbehörden DVdI und K5 die privaten Wohnhäuser von Frieda und Emil Rascher sowie das Baugeschäft von Baumeister Emil Rascher in seinen Besitz brachte.

Hallbauer recherchierte auch, wie das ohne Vorliegen eines Enteignungsaktes gelang:

Der kommunistische Rat der Stadt Zwickau ließ in den Grundbüchern die Seiten “Eigentümer“ mit der Eintragung von Frieda und Emil Rascher als Eigentümer vernichten und sich mit Datum vom 31.05.1948 als Eigentümer eintragen, obwohl kein Befehl und kein Urteil über eine Vermögenseinziehung vorlag. Den erforderlichen Enteignungsakt gab es für das Ehepaar Rascher also nicht.

Um den Diebstahl des Eigentums des Ehepaares Rascher „rechtlich“ abzusichern, stellte die Staatsanwaltschaft Zwickau mit dem gleichen Datum 31.05.1948 einen Strafantrag auf Einziehung des Vermögens und 1 Jahr und 6 Monate Gefängnis. Mit Urteil der 14. Kleinen Strafkammer beim Landgericht Zwickau vom 16.11.1948 wurde das Strafverfahren wieder eingestellt. Die Staatsanwaltschaft Zwickau legte jedoch dagegen Revision ein. Mit Urteil OLG Dresden vom 27.04.1949 wurde das Urteil LG Zwickau vom 16.11.1948 wieder aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung an das LG Zwickau zurückverwiesen. Am 10.11.1949 wurde das Strafverfahren erneut eingestellt, allerdings ohne Urteil.

Die Strafakte der Staatsanwaltschaft Zwickau mit dem Strafantrag vom 31.05.1948 war jedoch ab 1990 nicht auffindbar. Der Zwickauer Bernd Hallbauer gab die Suche jedoch nicht auf. Mit Unterstützung der Stasi-Unterlagenbehörde, die ihm eine Akten-Nummer mitteilen konnte, fand er schließlich 2013 die Strafakte mit dem Strafantrag in einem Archiv.

Das MfS hatte die Akte nach Einstellung des Strafverfahrens 1949 im Zentralarchiv des MfS versteckt. Warum wohl?

Der Zwickauer informierte schon 2013 gemeinsam mit dem CDU-Landtagsabgeordneten Gerald Otto den Präsidenten der Landesdirektion Sachsen, Herrn Dietrich Göckelmann, die Vizepräsidentin Frau Carolin Schreck und mit Schreiben vom 31.07.15 Herrn Ministerpräsident Stanislaw Tillich sowie das Sächsische Staatsministerium des Innern über den Sachverhalt mit der Verwendung von gefälschten Unterlagen. Eine Antwort erhielt er bis heute nicht  Warum wohl?

Hierzu: Bekanntmachung der Kontrollbehörden.

Angelegenheit betreffend das unter Kontrolle einer der Besatzungsbehörden stehende Eigentum.

Berlin, den 27. Febr. 1947

Die Alliierte Kommandantura Berlin ordnet wie folgt an:

  1. Ohne vorherige schriftlich erteilte Genehmigung der Militärregierung des Sektors, in welchen das Eigentum sich befindet, darf kein deutsches Gericht die Zuständigkeit beanspruchen oder ausüben in Fällen, welches das auf Grund des Gesetzes Nr. 52 der amerikanischen, britischen und französischen Militärregierung oder des Befehls Nr. 124 des sowjetischen Oberbefehlshabers der Kontrolle unterliegende oder unter Kontrolle stehende Eigentum bzw. das kraft Anordnung einer der Besatzungsbehörden eingezogene oder der Konfiszierung unterworfene Eigentum betreffen.
  2. In Fällen, in denen die Gründe zur Prozessführung vor dem 8. Mai 1945 entstanden sind, wird obige Genehmigung in der Regel nicht erteilt.
  3. Irgendwelcher Urteilsspruch, der bereits gefällt wurde oder hiernach in einem solchen Prozess gefällt wird, der ohne Bewilligung der Militärregierung des Sektors, in welchem sich das Eigentum befindet, eingeleitet wurde, ist nichtig, und irgendwelche Maßnahmen zur Durchsetzung eines solchen Urteilsspruches ist ungültig.
  4. Ohne vorherige schriftlich erteilte Genehmigung der Militärregierung des Sektors, in welchem sich das Eigentum befindet, darf keine Eintragung in das Grundbuch stattfinden betreffend Eigentum, das der Kontrolle der Konfiszierung unterliegt, wie dies in § 1 dieser Anordnung bezeichnet ist.
  5. Bevor ein deutsches Gericht oder das Grundbuchamt in einer bewegliches oder unbewegliches Eigentum angebenden Sache handelt, hat das Gericht bzw. das Grundbuchamt schriftliche Erklärungen von allen am Verfahren interessierten Parteien anzufordern, die in allen Einzelheiten wahrheitsgetreu sein müssen und von den betreffenden Parteien oder deren Rechtsanwälten abzugeben sind, dass das Eigentum der Kontrolle oder der Konfiszierung nicht unterliegt, wie in § 1 angeführt ist.
  6. Ohne vorherige schriftlich erteilte Genehmigung der Militärregierung des Sektors, in welchem das Eigentum sich befindet, dürfen keine Schritte seitens irgendwelcher natür-licher oder juristischer Personen unternommen werden, um eine Entscheidung eines deutschen Gerichtes oder des Grundbuchamtes durchzusetzen oder auszuführen, die der Kontrolle oder Konfiszierung unterliegendes Eigentum angeht, wie in § 1 angeführt ist.
  7. Nichtbefolgung dieser Anordnung bzw. Versäumnis, ihre Bestimmungen zu beachten, stellt Verletzung eines Befehls der Militärregierung der Besatzungsbehörden dar und wird demgemäß bestraft.

Quelle: HvL-Grünes Blatt 2/2016 vom 4. Juli 2016

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