EGMR verurteilt BRD

Bereits auf der  Jahreshauptversammlung  des HvL am 12.03.2016 hat der prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt Stefan von Raumer , Berlin, mit ausdrücklicher Genehmigung seines Mandanten Dr. Udo Madaus über den Stand des Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) berichtet.

Jetzt steht fest: Der EGMR hat für Dr. Udo Madaus und damit gegen die Bundesrepublik Deutschland entschieden. Damit ist der Weg frei für die erneute Aufnahme des Strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahrens vor dem Landgericht Dresden und hier insbesondere für die Anhörung in einer mündlichen Verhandlung.

In der Pressemitteilung der Rechtsanwaltskanzlei von Raumer vom 09.06.2016 heißt es dazu (Auszug):

Straßburg: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte verurteilt die Bundesrepublik Deutschland wegen Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention im Strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren des Dr. Udo Madaus

Heute hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg (EGMR) im Beschwerdeverfahren der Rechtsanwaltskanzlei von Raumer Madaus / Deutschland, Az.: 44164/14 die Bundesrepublik Deutschland wegen Verletzung von Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verurteilt. Die Entscheidung ist in englischer Sprache unter http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-163443 abrufbar. Das Straßburger Gericht hat entschieden, dass das Landgericht Dresden, Rehabilitierungskammer das Recht des heute 92jährigen Dr. Udo Madaus auf Anhörung in einer mündlichen Verhandlung aus Artikel 6 EMRK in einer grundsätzlich bedeutsamen Sache verletzt hat. …

Nach den Vorgaben der EMRK und dem geltenden deutschen Recht führt das Urteil des Gerichtshofs nun dazu, dass das strafrechtliche Rehabilitierungsverfahren des Dr. Udo Madaus wieder aufgegriffen werden muss. Dabei ist nun die Rehabilitierungskammer des Landgerichts Dresden an das Urteil des Gerichtshofs gebunden, muss also insbesondere die versäumte mündliche Verhandlung nachholen und Herrn Dr. Udo Madaus und seinen Anwälten öffentlich Gehör für die vorgetragenen Argumente schenken. Das kann auch eine neue Hoffnung für andere Betroffene solcher Maßnahmen bedeuten. Die Antragsfrist für Anträge nach dem StrRehaG laufen erst zum 31. Dezember 2019 ab.

Den vollständigen Text der Pressemitteilung finden Sie unter http://www.jus-von-raumer.de/aktuelles-veröffentlichungen-download/ oder hier als pdf-Datei.

Ein Gedanke zu „EGMR verurteilt BRD

  1. Dr. Thomas Gertner

    Die Entscheidung ist insoweit wichtig, als der EGMR in der Begründung zum Ausdruck gebracht hat, dass die deutsche Gerichte prüfen müssen, ob seinerzeit gegen die jeweiligen Betroffenen die Sanktionen verhängt worden sind, weil sie als Nazi- oder Kriegsverbrecher beschuldigt worden sind oder ob nicht lediglich eine neue Eigentumsordnung errichtet werden sollte.
    Der EGMR hat aber nicht bedacht, dass die zuletzt genannte Auslegung der Sanktionen von vornherein außer Betracht bleiben muss. Zum einen war Deutschland damals kein souveräner Staat und konnte sich keine neue Eigentumsordnung geben. Die UdSSR durfte dies nicht tun, weil es ihr nach der Haager Landkriegsordnung untersagt war, ihr eigenes Gesellschaftssystem in dem von ihr besetzten Gebiet einzuführen. Außerdem: Wäre es nur um die Errichtung einer neuen Eigentumsordnung gegangen, so hätten die deutschen Kommunisten Klassenkampf durchgeführt. Die Ergebnisse von Klassenkampf darf aber die Bundesrepublik nicht als bestandskräftig anerkennen. Das widerspräche der grundlegenden Entscheidung des BVerfG zum KPD-Verbot (1956). Die KPD ist insbesondere deswegen verboten worden, weil sie den Klassenkampf propagiert und damit die freiheitlich-demokratische Grundordnung aktiv bekämpft hat. Jeglicher Klassenkampf leugnet nämlich die Individualität des Menschen und beurteilt ihn allein nach sozialen Kriterien. Die Leugnung der Individualität eines Menschen verletzt aber dessen Menschenwürde, weil er allein zum Objekt politischen Handelns degradiert würde. Da unsere freiheitlich-demokratische Grundordnung die Menschenwürde uneingeschränkt und unabdingbar schützt, hätte die Bundesrepublik Deutschland weder im Rahmen des Einigungsvertrages noch des Zwei-plus-vier-Vertrages die Ergebnisse der damaligen Entnazifizierungsmaßnahmen anerkennen dürfen, und sie hat dies auch nicht getan.
    Also muss es sich, folgt man der Entscheidung des EGMR, zwingend um Maßnahmen mit Strafcharakter handeln. Dann aber müssen die Rehabilitierungsgerichte das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz anwenden.
    Hier beginnen nun die Probleme, welche den EGMR nicht angingen und die das BVerfG innerstaatlich lösen muss und auf Grund der von uns betreuten Verfassungsbeschwerden auch lösen wird. Zum einen ist zu bedenken, dass der Gesetzgeber es nicht will, dass die Betroffenen der Maßnahmen deutscher Entnazifizierungs-, Boden- und Sequesterkommissionen durch das StrRehaG erfasst werden. Sie sollen mit Ausgleichsleistungen abgespeist werden, was nicht möglich wäre, wenn man die Betroffenen förmlich rehabilitiert. Dann entfiele nachträglich der Rechtsgrund u.a. für die Vermögenseinziehungen. Zum anderen hat der EGMR nicht bedacht, dass die deutschen Instanzen während der sowjetischen Besatzung nicht frei handeln durften. Der EGMR hat sich also nicht die Frage gestellt, ob die deutschen Instanzen, weil sie unter der Rechts- und Fachaufsicht der sowjetischen Besatzungsmacht gestanden haben, in Wahrheit deren Souveränitätsrechte wahrgenommen haben. Das BVerfG hat in sehr alten Entscheidungen jedoch klargestellt, dass die UdSSR treuhänderisch die Souveränitätsrechte des niemals untergegangenen Deutschen Reichs wahrgenommen haben. Das Handeln der deutschen Behörden ist also Deutschland zuzurechnen.
    Das sah die UdSSR ebenso, und dies ist auch der Rechtsstandpunkt, den Russland einnimmt. Ausweislich der richtig zu verstehenden sowjetischen Vorbedingung, mit welcher die Zustimmung zur Herstellung der deutschen Einheit gegeben worden ist, soll es deutschen Instanzen untersagt sein, die Maßnahmen, die expressis verbis der Entnazifizierung und Entmilitarisierung des deutschen Volkes dienten und daher nicht als Klassenkampf qualifiziert werden dürfen, als solche In Frage zu stellen. Wohl aber sollen und müssen die deutschen Instanzen in jedem Einzelfall sorgsam überprüfen, ob der Betreffende sich tatsächlich durch individuelle, zurechenbare Handlungen Verbrechen schuldig gemacht hat, welche seine Einstufung als Nazi- oder Kriegsverbrecher – und zwar als Hauptschuldige oder Belastete im Sinne der Direktive Nr. 38 des Alliierten Kontrollrates – hätten rechtfertigen können. Die Kurzformel lautet: „Keine Restitution ohne vorherige Rehabilitierung; keine Rehabilitierung ohne sorgfältige Überprüfung jedes Einzelfalls“.
    Mit diesen Problemen hat sich der EGMR nicht befasst und wahrscheinlich aus formalen Gründen auch nicht befassen müssen. Immerhin wissen wir aber: Wird den Betreffenden die Rehabilitierung vorenthalten, um das Entstehen von Restitutionsansprüchen zu verhindern, würde die Bundesrepublik Art. 6 der EMRK verletzen, die nicht nur als bürgerliches Recht den guten Ruf eines Menschen schützt, sondern auch dessen Wiederherstellung fordert, wenn dieser durch staatliche Instanzen nach wie vor beeinträchtigt wird.
    Diese deutlichen Signale kann und wird unseres Erachtens das BVerfG nicht ignorieren. Die Weichen sind nun durch den EGMR gestellt. Nunmehr gilt es, die Entscheidung des BVerfG abzuwarten.

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