Rechtsanwalt Stefan von Raumer: Vertreibungsrehabilitierung


Vertreibungsrehabilitierung möglich - Rehabilitierung des Vermögensentzugs unmöglich?

Die Theorie von der "Vermeidung eines Unrechtsvorwurfs gegenüber der Besatzungsmacht" im Lichte des Gleichbehandlungsgrundsatzes

... Anerkannt ist insbesondere seit dem hier erstrittenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2009 – BVerwG 8 C 25.08 – aber  die grundsätzliche Rehabilitierungsfähigkeit von Vertreibungsakten im Rahmen der Bodenreform gemäß § 1 a VwRehaG und zwar auch ohne dass solche schriftlich nachgewiesen sind und auch ohne dass es im Einzelfall zu einer Deportation kam. ... Das Bundesverfassungsgericht hatte schon mit seinem Beschluss vom 4. Juli 2003 – 1 BvR 834/02 – in einem hier geführten Verfassungsbeschwerdeverfahren festgestellt, dass es mit Blick auf den Einigungsvertrag und das Grundgesetz nicht nur unbedenklich sei, in bestimmten Fällen besonders massiver Eingriffe in Persönlichkeitsrechte der Eigentümer eine Rehabilitierung und Rückgabe auch dann vorzusehen, wenn der Vermögensverlust in die Besatzungszeit fiel, sondern eine solche in diesen Fällen sogar rechtlich geboten sei. ... Nach bisher ständiger Rechtsprechung dieser beiden Gerichte liegt die Rechtfertigung für die Verweigerung  der Rückgabe in der Behauptung, dass deutsche Behörden und Gerichte mit Blick auf sowjetische Äußerungen in den Zwei-plus-Vier-Verhandlungen gegenüber der sowjetischen Besatzungsmacht keinen Unrechtsvorwurf aussprechen dürften. ... Die Theorie von der Vermeidung eines Unrechtsvorwurfs, die aktuell vom Bundesverfassungsgericht als zentrales Argument der Rehabilitierung und Rückgabe entgegengehalten wird (vgl. zu dieser Rechtfertigung des „Rehabilitierungsverbots“ in § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG: BVerfG, Beschluss vom 4. Juli 2003 – 1 BvR 834/02 -), gerät aber spätestens dann ins Wanken, wenn man bedenkt, dass das Bundesverwaltungsgericht mit der, in einem hier geführten Verfahren ergangenen, oben schon zitierten Revisionsentscheidung vom 10. Dezember 2009 – BVerwG 8 C 25.08 – nicht nur anerkannt hat, dass es sich bei Maßnahmen im Rahmen der Bodenreform um grobes politisches Verfolgungsunrecht handelte, das die damaligen Eigentümer ohne rechtsstaatskonforme Rechtfertigung diskriminierend aus der Gesellschaft ausgegrenzt hat, sondern auch konkret anerkannt hat, dass die in diesem Zusammenhang verübten Vertreibungsmaßnahmen von den deutschen verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsbehörden zu rehabilitieren sind. ... Erstere führen nicht zu Folgeansprüchen auf Rückgabe, letztere schon. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist aber längst anerkannt, dass bei der Entscheidung, ob oder ob nicht rehabilitiert wird, die zuständige Behörde bzw. das zuständige Gericht nicht eventuelle rückgaberechtliche Folgen der Rehabilitierung berücksichtigen darf, weil Maßstab für das „Ob“ der Rehabilitierung alleine die Frage der Wiedergutmachung schweren Verfolgungsunrechts ist, das stets und ohne Blick auf die dadurch ausgelösten rückgaberechtlichen Folgen zu rehabilitieren ist  (Urteil des BVerwG vom 14. Juli 2001 – 3 C 32.00). ... Damit aber fehlt es nach der eigenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an jeder sachlichen Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung von Vertreibungsrehabilitierung einerseits und Vermögensentziehungsrehabilitierung andererseits. ... Denn der reinen Landumverteilung könnte allenfalls die Enteignung jeder, die 100 ha Grenze überschreitenden Fläche gedient haben, nicht aber die restlose Vermögensentziehung auch der letzten 99 ha, wie sie im Rahmen der Bodenreform aber erfolgte. ... Das führt letztlich zu dem Ergebnis, dass § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG, der nach heute ständiger Rechtsprechung der Rehabilitierung von Vermögensentziehungsmaßnahmen in der Besatzungszeit entgegengehalten wird (aber eben nicht der Rehabilitierung von Vertreibungsmaßnahmen) entweder insoweit verfassungskonform auszulegen ist, dass er einer Rehabilitierung nicht mehr im Wege steht, oder wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig ist, jedenfalls aber im Ergebnis der Rehabilitierung auch des Vermögensentzugs in geeigneten Fällen nicht entgegengehalten werden darf. (29. November 2011) Lesen Sie hier den ganzen Beitrag von Stefan von Raumer

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